Geschäftsbedingungen für die Vermittlung touristischer Leistungen an Medienagenturen

Sehr geehrter Geschäftspartner,

wir danken für das Vertrauen, welches Sie uns mit dem Auftrag zur Vermittlung Ihrer Reiseleistungen für Ihre geschäftlichen Zwecke erweisen. Wir setzen unsere ganze Kraft und Erfahrung ein, um Sie bestens zu beraten und Ihren Vermittlungsauftrag zu Ihrer vollen Zufriedenheit abzuwickeln. Hierzu helfen klare Vereinbarungen über die beiderseitigen Rechte und Pflichten. Diese Vereinbarung wird zwischen uns, der Firma Inti Media Tours, nachstehend „IMT“ abgekürzt, und Ihnen, dem Auftraggeber, - nachstehend "AG" abgekürzt - in Form dieser Geschäftsbedingungen getroffen. Diese werden Inhalt des zwischen Ihnen und uns mit Ihrem Vermittlungsauftrag zustande kommenden Vermittlungsvertrages.

1. Stellung von IMT, Vertragsschluss, Anzuwendendes Recht; Rahmenvereinbarung Geschäftsreisen

1.1. Mit der Erteilung des Vermittlungsauftrags kommt zwischen IMT und dem AG der Vermittlungsvertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag zustande.

1.2 IMT wird nach Maßgabe der nachfolgenden Bedingungen ausschließlich als Vermittler tätig. Dies gilt nicht, soweit sich IMT nach den vertraglichen Vereinbarungen zur Erbringung eigener Leistungen unmittelbar selbst verpflichtet hat. Für die Erbringung solcher, von IMT als unmittelbare eigene vertragliche Leistungen geschuldeter Leistungen gelten nicht die vorliegenden Bedingungen, sondern die Reisebedingungen von IMT.

1.3 Vertragspartner von IMT ist bei Agenturen oder sonstigen gewerblichen Unternehmen ausschließlich der AG selbst. Dieser ist mithin alleiniger Zahlungspflichtiger gegenüber IMT. Dies gilt auch für den Fall, dass der AG mit Partnern oder Mitarbeitern – mit oder ohne Kenntnis von IMT Vereinbarungen über Kostenübernahmen oder Kostenbeteiligungen getroffen hat. Es gilt insbesondere dann, wenn auf Wunsch des AG einzelne vermittelte Leistungen, Stornokosten oder andere Forderungen auf Wunsch des AG direkt an Dritte in Rechnung stellt oder berechnet. Eine solche Rechnungsstellung an Dritte befreit den AG nicht von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber IMT.

1.4. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und von XXX ergeben sich, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, aus den im Einzelfall vertraglich getroffenen Vereinbarungen, diesen Geschäftsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der §§ 675, 631 ff. BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung.

1.5 Durch die Vermittlung von IMT kommen zwischen den Leistungsträgern (Fluggesellschaften, Hotels, Mietwagenunternehmen usw.) und dem AG direkte vertragliche Beziehungen zustande. Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen, Gewährleistung und Haftung bestimmen sich mithin ausschließlich im Verhältnis zwischen dem jeweiligen touristischen Leistungsträgern und dem AG und nach Maßgabe der mit diesen touristischen Leistungsträgern getroffenen Vereinbarungen, insbesondere deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit sie mit dem Auftraggeber direkt oder, in dessen Vertretung, durch IMT vereinbart wurden.

1.6 Im Rahmen des Vermittlungsvertrages ist IMT grundsätzlich berechtigt, Buchungs-, Beförderungs- und sonstige Geschäftsbedingungen der touristischen Leistungsträger namens und in Vollmacht des Auftraggebers als Bestandteil der Verträge zwischen dem AG und dem Leistungsträger zu vereinbaren, bzw. als verbindlich anzuerkennen. Trifft keine Pflicht, solche Geschäftsbedingungen auf rechtliche Zulässigkeit, bzw. Handelsüblichkeit zu überprüfen.

1.7. Für die unternehmerischen Zwecke des AG wird IMT mit der Organisation von Reisen zu geschäftlichen Zwecken (Geschäftsreisen) beauftragt. AG und IMT vereinbaren, dass die Leistung für unternehmerische Zwecke bestimmt ist, sofern eine Rechnungstellung an die Firma des AG oder an benannte Kunden des AG erfolgt. Dies umfasst die Vermittlung einzelner oder mehrerer Reiseleistungen.

b) Die Parteien vereinbaren für alle künftigen Verträge des AG mit IMT gemäß § 651a Abs. 5 Nr. 3 BGB mit dieser Rahmenvereinbarung dass auf sämtliche Leistungen der IMT im Rahmen dieser Vereinbarung die Vorschriften der §§ 651a ff. BGB und Art.250ff. EGBGB keine Anwendung finden.

c) Diese Vertragsbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge des AG mit IMT und zwar auch dann, wenn diese Vertragsbedingungen nicht ausdrücklich vereinbart, in Bezug genommen oder für anwendbar erklärt worden sind.

d) Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG haben für das Vertragsverhältnis mit IMT keine Gültigkeit und zwar auch dann nicht, wenn sie vom AG für anwendbar erklärt wurden und auch dann nicht, wenn IMT diesen Bedingungen nicht widerspricht.

2. Auskünfte, Hinweise, Persönliche Anforderungen

2.1. Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften haftet IMT im Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den AG.

2.2. Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung zustande.

2.3 Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet IMT nicht, es sei denn, dass ein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde.

2.4 Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist IMT nicht verpflichtet, den jeweils günstigsten Anbieter der gewünschten touristischen Leistung zu ermitteln und/oder anzubieten.

2.5 Ohne besondere ausdrückliche schriftliche Vereinbarung obliegt es grundsätzlich nicht IMT sondern dem AG und seinen Mitarbeitern selbst, vor Vertragsschluss und vor Reiseantritt zu überprüfen, ob ihr Reisegepäck und ihre Ausrüstung, sowohl die private wie auch die zur Erfüllung des jeweiligen geschäftlichen Reisezwecks erforderliche, den Anforderungen der Reise, des Transportmittel und des Reiseorts entsprechen, insbesondere was die Klimatischen Bedingungen, die Diebstahlsicherung und entsprechende Einfuhrgenehmigungen sowie versicherungs- und zollrechtliche Anforderungen anbetrifft.

2.6 Weiter obliegt es ohne besondere ausdrückliche schriftliche Vereinbarung nicht IMT sondern dem Auftraggeber und seinen Teilnehmern zu prüfen, ob ihre persönliche gesundheitliche Disposition den Anforderungen des Reiselandes, des Transportmittels und der verschiedenen Reiseaktivitäten entspricht. IMT trifft keine allgemeine Pflicht zur Aufklärung über Reise medizinische Vorsorgemaßnahmen.

2.7 Sonderwünsche nimmt IMT nur zur Weiterleitung an den zu vermittelnden Leistungserbringer entgegen. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, hat IMT für die Erfüllung solcher Sonderwünsche nicht einzustehen. Diese sind auch nicht Bedingung oder Vertragsgrundlage für den Vermittlungsauftrag oder für die vom Vermittler an den Leistungserbringer zu übermittelnde Buchungserklärung des Kunden. Der AG wird darauf hingewiesen, dass Sonderwünsche im Regelfall nur durch ausdrückliche Bestätigung des Leistungserbringers zum Inhalt der vertraglichen Verpflichtungen des Leistungserbringers werden

3. Visa, Bescheinigungen, Genehmigungen

3.1. Die Beschaffung von Visa erfolgt durch IMT nur bei ausdrücklichem Auftrag des AG. Hierfür ist IMT berechtigt, dem AG die ihr entstehenden Kosten und ein Bearbeitungsentgelt, mindestens € 50,- (incl. MwSt.) pro Visavorgang, in Rechnung zu stellen.

3.2 IMT haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den rechtzeitigen Zugang notwendiger Visa, soweit IMT die Verzögerung nicht zu vertreten haben.

3.3. Für die Beschaffung sonstiger Bescheinigungen, Unterlagen, Zeugnisse, behördliche Genehmigungen, Dreherlaubnisse, Zutrittsgenehmigungen usw. gelten 3.1. und 3.2 entsprechend.

4. Buchungsabwicklung, Reiseunterlagen

4.1 IMT ist berechtigt, von Buchungsvorgaben des AG abzuweichen, wenn IMT nach den Umständen davon ausgehen darf, dass der AG die Abweichung billigen würde. Dies gilt nur insoweit, als es IMT nicht möglich ist, den AG zuvor von der Abweichung zu unterrichten und seine Entscheidung zu erfragen.

4.2. IMT, wie auch der AG selbst, sind verpflichtet, die ihm von IMT ausgehändigten Buchungsbestätigungen des/der vermittelten Unternehmen(s), Flugscheine, Hotelgutscheine, Visa, Versicherungsscheine und sonstige Reiseunterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung und mit dem Vermittlungsauftrag zu überprüfen.

4.3 Der AG ist verpflichtet, IMT von etwaigen Abweichungen, fehlenden Unterlagen oder sonstigen Unstimmigkeiten unverzüglich zu unterrichten.

5. Aufwendungsersatz, Bearbeitungsentgelt

5.1. IMT kann, auch dann, wenn ein Vertrag mit einem zu vermittelnden Unternehmen nicht zustande kommt, einen Aufwendungsersatz verlangen, wenn dies bei Auftragserteilung ausdrücklich vereinbart wurde.

5.2 Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung kann IMT einen Aufwendungsersatz und ein Bearbeitungsentgelt in folgenden Fällen verlangen, bei denen durch besondere Umstände bei der Vermittlung Aufwendungen und Arbeitsaufwand entstehen, die nicht durch Entgelte des touristischen Anbieters an IMT abgedeckt sind:

  • die Visabeschaffung (vergl. hierzu Ziff. 3.1)
  • die Beschaffung sonstiger Unterlagen, soweit Sie nicht zu den gewöhnlichen Reiseunterlagen gehören
  • Telefon-, Telefax- und sonstige Kommunikationsgebühren für Anfragen bei kurzfristigen Buchungen von 7 Tagen vor Reiseantritt oder später
  • bei speziellen Anfragen auf Wunsch des AG sowie bei allgemeinen Buchungsanfragen, bei denen wir einen über dem üblichen Umfang liegenden Aufwand nachweisen
  • für die Bearbeitung von Stornovorgängen, soweit dies über die Weiterleitung der Stornomitteilung an den Veranstalter sowie der Stornorechnung an den AG hinausgeht

5.3 Der Anspruch auf Aufwendungsersatz umfasst die baren Auslagen von IMT für Telefon-, Telefax und sonstige Kommunikationsgebühren sowie Porti und - so weit nichts anderes vereinbart - eine Bearbeitungspauschale von € 100,- pro Buchung.

5.4 Aufwendungsersatz kann IMT auch insoweit vom AG verlangen, als IMT unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen den Preis einer vermittelten Reiseleistung oder Rücktritts-(Storno-)kosten an den Anbieter/Leistungsträger verauslagt hat. Diesem Anspruch kann der AG  Gewährleistungsansprüche gegen den Anbieter/Leistungsträger nicht entgegenhalten, es sei denn, dass IMT eine Mithaftung aus dem Vermittlungsvertrag trifft.

6. Haftung

6.1. Soweit IMT eine entsprechende weitergehende vertragliche Pflicht nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem AG übernommen hat, haftet IMT nur für ordnungsgemäße Erfüllung der Vermittlerpflichten. Diese Vermittlerpflichten schließen insbesondere die rechtswirksame Übermittlung des Angebots auf Abschluss des Vertrages mit den zu vermittelnden Leistungserbringern sowie im Falle der Annahme des Vertragsangebots durch die zu vermittelnden Leistungserbringer die Übermittlung der Vertragsbestätigung im Namen und auf Rechnung des vermittelten Leistungserbringers, ein.

6.2. Die vertragliche Haftung von IMT, für jedwede Schäden des AG, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Wert der vermittelten Reiseleistung beschränkt, soweit der Schaden des AG von IMT weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder IMT für einen Schaden allein aufgrund des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen verantwortlich ist. Dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von vorvertraglichen Pflichten und vertraglichen Nebenpflichten.

6.3. IMT haftet nicht für die ordnungsgemäße Leistungserbringung der vermittelten Leistungen selbst. Insbesondere bei der Vermittlung einer Gesamtheit von Reiseleistungen sind Vertragspartner ausschließlich die jeweiligen Firmen, welche die touristische Leistung erbringen. Dies gilt nicht, wenn nach den Umständen der Buchung der Anschein begründet wird, dass IMT solche Leistungen in eigener Verantwortung erbringt.

6.4. Kommt IMT bei der Buchung von Flügen die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so bestimmt sich die Haftung von IMT bei innerdeutschen Flügen ausschließlich nach den Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, bei internationalen Flügen nach den internationalen Übereinkommen von Montreal oder den Abkommen von Warschau, Guadalajara und Den Haag, soweit diese anwendbar sind.

6.5. Kommt der AG seiner Verpflichtung, IMT bezüglich der Reiseunterlagen von etwaigen Abweichungen, fehlenden Unterlagen oder sonstigen Unstimmigkeiten unverzüglich zu unterrichten (vergl. Ziff. 4.2) schuldhaft nicht nach, so ist er für einem ihm hieraus entstehenden Schaden mitverantwortlich (§ 254 BGB). War der Fehler für uns bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt nicht erkennbar, entfällt eine Haftung von IMT ganz.

6.6. Bei Reklamationen gegenüber den vermittelten Unternehmen beschränkt sich die Verpflichtung von IMT auf die Erteilung aller Informationen und Unterlagen, die für den AG hierfür von Bedeutung sind, insbesondere die Mitteilung von Namen und Adressen der gebuchten Unternehmen. Eine Verpflichtung unsererseits zur Weiterleitung von Reklamationen oder zur Führung weitergehender Korrespondenz besteht für IMT nicht.

6.7 IMT haftet insbesondere nicht dafür, dass die vermittelten touristischen Leistungen, die Reiseorte, die „Locations“, vermittelte Personen und die Bedingungen während der Reise und/oder am Reiseort hinsichtlich Umwelt, Witterung, Licht und jedweden sonstigen Umständen, allgemein oder zum Zeitpunkt beabsichtigter Aufnahme für die Zwecke des AG geeignet sind. Solche Annahmen oder Erwartungen werden von IMT weder als Vertragsbedingung des Vermittlungsvertrages noch als Buchungsbedingung für die zu vermittelnden Verträge, noch als Geschäftsgrundlage akzeptiert. Will der AG solche Voraussetzungen zur Geschäftsgrundlage oder zur Bedingung für einen Vertrag mit einem vermittelten Leistungsträger machen, so obliegt es dem AG selbst, entsprechende Vereinbarungen mit dem jeweiligen Leistungsträger zu treffen.

7. Inkasso, Zahlungen, Preise

7.1. IMT ist berechtigt, Anzahlungen entsprechend den Reise- und Zahlungsbestimmungen der vermittelten Unternehmen zu verlangen. Weitergehende Anzahlungen kann IMT unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen erheben, wenn insoweit eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.

7.2. Soweit sichergestellt ist, dass dies gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen geschieht, ist IMT berechtigt, den Preis der vermittelten Leistungen gegenüber dem vermittelten Unternehmen zu verauslagen. Hierbei ist IMT zur Beachtung der rechtlichen Bestimmungen über die Vorauszahlungspflicht des AG verpflichtet. Wir können vom AG den Ersatz dieser Auslagen nach Maßgabe von Ziff. 5.4 zu verlangen.

7.3 Als Vermittler hat IMT keinen Einfluss auf Preiserhöhungen der vermittelten Leistungsträger IMT Ist nicht verpflichtet, Preiserhöhungen der Leistungsträger auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Der Anspruch von IMT auf Ersatz verauslagter Beträge umfasst auch Beträge, die auf Preiserhöhungen entfallen. Der AG ist berechtigt und verpflichtet Ansprüche aus nicht gerechtfertigten Preiserhöhungen direkt im Vertragsverhältnis mit den vermittelten Leistungsträgern zu klären.

8. Geltendmachung; Verjährung

8.1. Sämtliche Ansprüche aus dem Vermittlungsvertrag, gleich aus welchem Rechtsgrund, hat der AG gegenüber IMT unverzüglich nach dem vertraglich mit dem Leistungserbringer vereinbarten Reiseende gegenüber IMT geltend zu machen. Ansprüche gegen IMT bei nicht unverzüglicher Geltendmachung entfallen nur dann nicht, wenn die unverzügliche Geltendmachung unverschuldet unterblieb.

8.2. Ansprüche gegen IMT - ausgenommen Ansprüche aus unerlaubter Handlung - verjähren in 1 Jahr ab dem vertraglichen Rückreisedatum. Für die Hemmung der Verjährung gilt § 203 BGB.

9. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus)

9.1 Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist IMT nicht verpflichtet, den Kunden über etwaige allgemeingültige Regelungen am Bestimmungsort der Reiseleistung im Zusammenhang mit Pandemien (insbesondere dem Corona-Virus) zu informieren.

9.2 Die Parteien sind sich einig, dass die vermittelten Reiseleistungen durch die jeweilig vermittelten Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.

9.3 Der AG erklärt sich für alle Reisende einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der vermittelten Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen den vermittelten Leistungsträger unverzüglich zu verständigen.

10. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl, Gerichtsstand

10.1 IMT weist höchstvorsorglich im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass IMT nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Vermittlerbedingungen für IMT verpflichtend würde, informiert IMT die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. IMT weist für alle Verträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische OnlineStreitbeilegungs-Plattform ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

10.2 Die nachfolgenden Bestimmungen zur Rechtswahl und zum Gerichtsstand gelten, soweit

a) in internationalen Abkommen, die auf das Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem AG und IMT anzuwenden sind, nichts Abweichendes zwingend geregelt ist

b) soweit einschlägige Bestimmungen für den AG als Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft nach Bestimmungen des Rechts seines Staates nicht günstiger sind 10.3 Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen IMT und dem AG findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt bei einem ausländischen Gerichtsstand nach Maßgabe von 10.2 auch für Art und Höhe etwaiger Ansprüche.

10.4 Klagen gegen IMT können nur an deren Sitz erhoben werden.

10.5 Für Klagen von IMT gegen den AG ist, soweit der AG Kaufmann, juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts ist, keinen Wohnoder Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland hat, oder dessen Wohn- oder Geschäftssitz im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ausschließlich der Sitz von IMT.